Das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium werden den Inhalt des Mahnschreibens der Europäischen Kommission in Sachen Nitratrichtlinie prüfen und die Antwort innerhalb der Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder abstimmen. Wie beide Ressorts in einer gemeinsamen Pressemitteilung erklärten, wird die Bundesregierung daran arbeiten, in der nur achtwöchigen Frist eine Einigung zu erzielen. In dieser Zeit würden weiterhin Gespräche mit der EU-Kommission geführt, um zügig zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Klares Ziel sei es nach wie vor, das Urteil vom 21. Juni 2018 so schnell wie möglich und vollständig umzusetzen und eine mögliche Verurteilung zu vermeiden und Strafzahlungen abzuwenden.
Die Ministerien bestätigten, dass die EU-Kommission gegenüber Deutschland heute das Zweitverfahren wegen Verstößen gegen die Nitratrichtlinie eröffnet habe. Auch die im Juni nach intensiver Diskussion mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten nach Brüssel übermittelten Vorschläge zur Anpassung der geltenden Düngeregelungen sind den Ressorts zufolge aus Sicht der Brüsseler Behörde nicht ausreichend.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium erinnerten daran, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 21. Juni 2018 festgestellt habe, dass Deutschland die Nitratrichtlinie verletze. Der Verstoß liege darin, dass die Bundesrepublik im September 2014 keine weiteren "zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen" zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten.
Die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, sondern die alte Düngeverordnung von 2006, stellten beide Ministerien fest. Auf Grund des EuGH-Urteils sehe die Kommission allerdings auch Anpassungsbedarf an der Düngeverordnung aus 2017. Nach ihrer Auffassung habe Deutschland noch nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils getroffen. AgE
(26.07.2019)