Agrarministerkonferenz

DBV: Bürokratieabbau angehen

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Konkrete Maßnahmen zum Bürokratieabbau fordert der Deutsche Bauernverband (DBV) von Bund und Ländern. "Unsere Betriebe werden von der Bürokratie erdrückt. Dieser Aufwand kostet immens viel Zeit und damit Geld", erklärte DBV-Präsident Joachim Rukwied am Mittwoch (13.3.) anlässlich der Agrarministerkonferenz (AMK) in Erfurt. Notwendig ist es aus Sicht des Verbandes, Dokumentations- und Meldepflichten zu reduzieren und zu vereinfachen, Bürokratie in der GAP-Förderung und im Steuerrecht abzubauen, Hemmnisse beim Tierwohlstall-Umbau zu beseitigen, düngerechtliche Vorgaben und Verfahren zu vereinfachen sowie die Pflanzenschutzanwendung europaweit gleich zu gestalten. Der DBV bekräftigt zugleich seine Forderung nach Planungssicherheit bis 2027 in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Dazu zählen "klare Signale der Stabilität und Verlässlichkeit" bei den Direktzahlungen, heißt es in einem DBV-Papier zur AMK. Jegliche Umverteilungspläne innerhalb der Ersten Säule zulasten der Budgets für die Basisprämie seien nicht akzeptabel.

Förderangebot für Grünland verbessern

Handlungsbedarf sieht der Bauernverband nach wie vor bei den Öko-Regelungen. Dies gelte vor allem für eine Verbesserung des Förderangebots zum Grünland. Gleichzeitig müsse jedoch verhindert werden, dass dadurch bewährte Fördermaßnahmen der Länder in der Zweiten Säule kannibalisiert werden, wie dies bei einer neuen Öko-Regelung "Weideprämie" drohe. Zur Stärkung der Weidetierhaltung seien die Länder gefordert, attraktive Programme über die Zweite Säule anzubieten. Der DBV unterstützt eigenen Angaben zufolge alle Initiativen, ein attraktiveres und wirksames Förderangebot ab 2025 zu schnüren. Vorrangig sei dabei, die bestehenden Öko-Regelungen durch höhere Prämien, praktikablere Vorgaben und mehr Flexibilität bei den geplanten Maßnahmenbudgets attraktiv auszugestalten.

Risikovorsorge stärken

Unerlässlich sind für den DBV steuerliche Entlastungen für die Betriebe und Maßnahmen zur Stärkung der Risikovorsorge. Eine wirksame Maßnahme sei die in der Praxis bewährte Tarifermäßigung des Paragrafen 32c Einkommensteuergesetz (EstG), um eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre zu gewährleisten. Diese Regelung, die letztmalig für die Jahre 2020 bis 2022 habe angewendet werden können, sei fortzuschreiben und zu entfristen. Zur Stärkung der betriebseigenen Risikovorsorge fordert der Bauernverband eine gewinnmindernde steuerliche Gewinnrücklage für die Landwirtschaft. Diese solle zum Ausgleich natur-, wetter-, seuchen- oder marktbedingter Risiken gebildet und zur Ergänzung geminderter Einnahmen in Krisenjahren, für vorbeugende oder akute Risikoschutzmaßnahmen, für die Beseitigung durch Risikoeintritt verursachter Schäden sowie die Tilgung betrieblichen Schulden aufgelöst werden dürfen.

Stoffstrombilanz streichen

Die Novelle des Düngegesetzes sollte dem DBV zufolge im Sinne des Bürokratieabbaus dafür genutzt werden, die Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz zu streichen. Weder sehe das EU-Recht eine vergleichbare Forderung vor, noch sei die Stoffstrombilanz geeignet, Erkenntnisse zur Optimierung der Düngung im Sinne des Gewässerschutzes zu liefern, argumentiert der Verband. Hinsichtlich der Novelle der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung spricht sich der DBV dafür aus, auf das fachlich kontraproduktive Verbot des Einsatzes von Glyphosat in Wasserschutzgebieten zu verzichten. Mit Blick auf die Kooperationen zwischen der Wasser- und der Landwirtschaft in Wasserschutzgebieten sei bisher der Einsatz von Glyphosat aus Gewässerschutzgründen zur Realisierung von Direktsaatverfahren und konservierender Bodenbearbeitung unterstützt worden. Das bei der letzten Novelle eingeführte Verbot sei daher weder begründet noch sinnvoll.

Der DBV unterstreicht in dem Papier zudem seine Forderung nach einem Vorrang für den Photovoltaikausbau auf Gebäuden und bereits bebauten Flächen. Bei der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen müssten agrarstrukturelle Belange berücksichtigt werden. Ein Flächenentzug dürfe nicht die Existenz bestehender Landwirtschaftsbetriebe gefährden. AgE (14.03.2024)
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