GAP-Ausnahmen-Verordnung

Mehr Spielraum bei Überprüfung von Flächenangaben

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Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Diese dient dazu, die Agrarverwaltungen der Länder bei der Überprüfung der Größenangaben landwirtschaftlicher Flächen in den GAP-Anträgen zu entlasten. Zudem soll die Geltungsdauer der 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung und der Krisendestillationsverordnung verlängert werden. Sie dienen dazu, dass im Herbst auf den Weg gebrachte mit 36 Mio. Euro Hilfsprogramm zugunsten von Freilandobst- und Hopfenbetrieben sowie zur Unterstützung des Weinsektors umzusetzen. Die Verlängerung ist notwendig, um eine rechtssichere Abwicklung zu ermöglichen.
Grenzen des technisch Machbaren

Dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge nimmt die Überprüfung der Größenangaben landwirtschaftlicher Flächen die Ressourcen der Vollzugsbehörden der Länder stark in Anspruch. Die durch digitale oder satellitengestützte Flächenerfassung theoretisch erzielbare Vereinfachung stoße in der Praxis oft noch an Grenzen des technisch Machbaren. In der Realität entstünden durch Messungenauigkeiten, versehentliches Überpflügen von Parzellengrenzen oder die natürliche Ausbreitung von Landschaftselementen ungewollte Abweichungen von den Angaben im Antrag im Umfang von nur wenigen Quadratmetern. Deren Ermittlung und Ahndung binde jedoch erhebliche Kapazitäten in den zuständigen Verwaltungen, ohne dadurch einen signifikanten agrarökologischen oder fiskalischen Mehrwert zu erzielen. Diesem Missverhältnis soll durch die Einführung einer Toleranzregelung entgegengewirkt werden.

Teilflächen mit insgesamt maximal 1.000 m2

Begünstigte der Regelung sei in erster Linie die öffentliche Verwaltung, nicht der Antragsteller. Deshalb komme die Vorschrift nie für die Gesamtheit einer Nutzfläche zur Anwendung, sondern immer nur für Teile. Darüber hinaus müsse die Fehlnutzung zufällig, ungewollt oder unbewusst eintreten und dürfe vom Antragsteller nicht absichtlich herbeigeführt sein. Auf einer Nutzfläche könnten sich eine oder mehrere Teilflächen befinden. Zusammengenommen dürfe ihre Fläche aber 1000 m2 nicht überschreiten. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. AgE/rm (29.12.2023)
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