Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Regelungslücke?!

Weitersagen: WhatsApp Facebook Twitter Mail
 
AwSV regelt welche Stoffe ab dem 1. August 2017 noch in JGS-Anlagen dürfen?

Regelung umfasst z. B. nicht Abwässer aus der Milchproduktion oder der Abluftreinigung!
(BFL). Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt bundesweit die technischen Anforderungen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Für die Landwirtschaft sind insbesondere die Bestimmungen für Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist von Bedeutung. Weitere auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Stoffe sind allerdings nicht geregelt und werfen Fragen zum Status einer rechtmäßigen Lagerung, Verwertung und Entsorgung auf.
Der § 2 (13) AwSV definiert Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Neben den flüssigen Stoffen Jauche, Gülle und Silagesickersäfte werden über den Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe in § 62 Absatz 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch feste Stoffe einbezogen.
Der § 2 (13) AwSV enthält im Wortlaut folgende Formulierungen:

„Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von


1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des§ 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,

3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,

4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder

5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.
Diese Aufzählung ist abschließend, so dass andere Stoffe ab dem 1. August 2017 nicht mehr in JGS-Anlagen eingeleitet werden dürfen. Darunter fallen dann beispielsweise Abwässer aus der Milchproduktion oder der Abluftreinigung. Nach Ansicht der KTBL-Arbeitsgemeinschaft „Standortentwicklung und Immissionsschutz“ sind neben der ordnungsgemäßen Lagerung dieser Stoffe, auch die offenen Fragen zur Verwertung bzw. zur Entsorgung rechtssicher zu klären.
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von JGS-Anlagen, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind.
Hier die komplette AwSV als PDF.
Weitere Meldungen der Bauförderung Landwirtschaft (BFL) unter www.bfl-online.de. (05.07.2017)
Weitersagen: WhatsApp Facebook Twitter Mail
 

Das könnte Sie auch interessieren

Bürokratieabbau
Mehr im Büro als auf dem Schlepper
01.05.2024 — Eine Liste mit 33 Forderungen zum Bürokratieabbau hat der Landesbauernverband dem schleswig-holsteinischen Landwirtschaftsminister Schwarz übergeben. Ein Gremium auf Staatssekretärsebene soll mögliche Fortschritte prüfen und in Gesetzesvorschläge umsetzen.
Neue Gentechnik
Forschung für mehr Transparenz
30.04.2024 — Eine Arbeitsgruppe der Universität Gießen will herausfinden, inwieweit die Verbraucher die Neuen genomischen Techniken (NGT) in der Lebensmittelherstellung akzeptieren. Letztlich soll mit dem Forschungsprojekt die Transparenz gestärkt werden, um informierte Entscheidungen am Einkaufsregal zu ermöglichen.
EEG
Grünes Licht für das Solarpaket
29.04.2024 — Bundestag und Bundesrat haben das "Solarpaket 1" beschlossen. Mit den Neuregelungen soll der Ausbau von Photovoltaik beschleunigt werden, um die Ausbauziele bei den erneuerbaren Energien zu erreichen. Unter anderem wurden neue Fördersegmente für Agri-PV-Anlagen geschaffen. Auch für die Bioenergie bringt das Gesetz Änderungen.
Rundumschutz
R+V-AgrarPolice
Im Schadenfall kann die wirtschaftliche Existenz des Betriebes und damit die Lebensgrundlage der Familie und der Mitarbeiter schnell gefährdet sein. Landwirtschaftliche Unternehmer sind kaum in der Lage, für diesen Fall ausreichend Rücklagen zu bilden. Die R+V-AgrarPolice bietet umfassenden betrieblichen Versicherungsschutz, den Sie individuell für Ihren Betrieb zusammenstellen können.en.
Wolfspolitik
Hessen kündigt Änderungen an
29.04.2024 — Hessen will den Wolf ins Jagdrecht aufnehmen und die Förderung von Schutzmaßnahmen sowie die Entschädigung im Schadensfall verbessern. Das hat Landwirtschaftsminister Jung angekündigt. Außerdem sollen die Zuständigkeiten des Wolfszentrums Hessen an den Landesbetrieb Hessen-Forst übergeben. Der Hessische Bauernverband begrüßte die Maßnahmen.

xs

sm

md

lg

xl