Der niederländische Schweinehalter Adrianus Straathoff hat den Prozess um die Abmessung von Kastenständen für Sauen endgültig verloren. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg zugunsten des Veterinäramtes Jerichower Land vom November 2015 ist rechtskräftig. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde Straathoffs hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen (Aktenzeichen BVerwG 3 B 11.16).
Der Landkreis hatte bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände in einer Anlage der Straathoff-Gruppe in Klein Demsin als zu schmal beanstandet. Dem Unternehmen wurde auferlegt, die Stände entsprechend den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken könne. Straathoff hatte in zwei Instanzen erfolglos gegen die Anordnung geklagt. Das Oberverwaltungsgericht hatte eine weitere Revision nicht zugelassen. Straathoff war daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen.
Nach dessen Auffassung lassen sich die zur Auslegung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Weiteres beantworten. Eines Revisionsverfahrens bedürfe es nicht. Die Vorschrift formuliere Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten habe und gelte individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es müsse jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig sei damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken müsse, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein könnte. AgE
(25.11.2016)