Bundesverwaltungsgericht lässt Verbesserungsgenehmigungen bei Stallbauten zu

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zu sogenannten Verbesserungsgenehmigungen aufgehoben. Wie die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) am vergangenen Freitag berichtete, hatten die Lüneburger Richter zuvor die Baugenehmigung für einen Ferkelaufzuchtstall, bei dem die Immissionen die Grenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) überschritten hätten, jedoch insgesamt eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation berechnet worden war, für rechtswidrig erachtet. Dies hatte laut ISN einen Bruch mit einer bislang einheitlichen Rechtsprechung bedeutet, denn zuvor waren von den Gerichten Stallanlagen trotz GIRL-Grenzwertüberschreitung zugelassen worden, wenn der Landwirt die Immissionswerte an anderer Stelle, etwa durch Abluftreinigungsanlagen, senken konnte.
Das OVG Lüneburg hatte jedoch im Jahr 2015 der Klage einer Anwohnerin gegen eine Baugenehmigung für einen Ferkelaufzuchtstall statt - und damit die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben. Die Richter hatten mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Orientierungswerte der GIRL ausnahmslos einzuhalten seien und dies auch für landwirtschaftliche Bauvorhaben gelte, die eine Verbesserung der Immissionssituation ermöglichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aber laut ISN für alle verwaltungsrechtlichen Instanzen in Deutschland klargestellt, dass in Bereichen, die durch Gerüche bereits höher belastet sind, ein landwirtschaftliches Bauvorhaben dennoch zulässig sein kann, wenn hierdurch die Immissionssituation insgesamt verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird. Die Obergrenze an zulässigen Immissionen werde vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen bei einer Gesundheitsgefahr der Nachbarschaft gesehen. Es müsse aber noch geklärt werden, wo die konkrete Grenze liege und wie die entsprechenden Werte zu ermitteln sein, so die ISN. Gleichzeitig hätten die Leipziger Richter jedoch die Bauherren verpflichtet, alle zumutbaren Immissionsminderungsmaßnahmen in ihren Betrieben zu ergreifen. AgE (22.08.2017)
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