Das neue Wasserrecht – ein Sachstand

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Schon seit dem 1. März 2010 wartet die Fachwelt auf eine Neufassung der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Im § 23, Absatz 1, Punkt 6 des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes ist die Bundesregierung ermächtigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Ziel war es, eine bundeseinheitliche Regelung aller Aspekte zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe zu schaffen. Bislang sind diese landesrechtlich geregelt.
Die „Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden (VAwS)“ waren bislang auf Landesebene angesiedelt und stellten teils unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Prüfpflicht von Anlagen, die Fachbetriebe oder an einzelne technische Ausführungen. Bis zur Verabschiedung einer bundeseinheitlichen Verordnung gelten die bisherigen Landesverordnungen als Übergangsregelung jedoch weiter.
Die Diskussion der Bundesverordnung hat in den vergangenen viereinhalb Jahren verschiedenste Aspekte beinhaltet:
- Prüfpflicht für oberirdische B-Anlagen (z.B. Diesel- und Heizöllager über 1000 Liter Volumen – ja oder nein?

- Fachbetriebspflicht für B-Anlagen? – ja oder nein?

- Wie wird mit Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich umgegangen? (Stichwort Silage-Sickersäfte, Gülle und Jauche) – JGS-Anlagen?
Der momentan gültige Entwurf der neuen Bundesverordnung (AwSV) wurde am 26.2.2014 vom Kabinett verabschiedet und mit wesentlichen Änderungen, speziell bei landwirtschaftlichen Anlagen, am 23.05.2014 vom Bundesrat verabschiedet.
Aufgrund dieser Änderungen muss die AwSV nun erneut in Brüssel notifiziert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Ende des Notifizierungsverfahrens noch nicht abzusehen – mit einem Inkrafttreten der AwSV ist frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2015 zu rechnen.
Also zurücklehnen und abwarten?
Besser nicht, denn die Anforderungen an Fachbetriebe, Betreiber und Sachverständige sowie deren Organisationen sind deutlich konkreter und – je nach Bundesland – auch verschärft worden. Die gewonnene Zeit kann also zu erforderlichen Qualifikationen genutzt werden, so dass zum Inkrafttreten der Verordnung kein Ausbildungsstau vorhanden ist.
Sowohl auf Betreiber, ausführende Betriebe als auch auf Sachverständige kommen neue Verpflichtungen zu:
Betreiber (§46 AwSV):




Regelmäßige Überprüfung der Anlage auf Dichtheit
Beauftragung von ausschließlich zugelassenen Fachbetrieben (§62 WHG) bei fachbetriebspflichtigen Anlagen
Anlagendokumentation der wesentlichen Informationen: Aufbau und Abgrenzung der Anlage, eingesetzte Stoffe, Bauart, Werkstoffe, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Löschwasserrückhaltung etc.
Beauftragung des Sachverständigen zur regelmäßigen Überprüfung
Die Anforderungen an die Komponenten von Biogasanlagen sind konkretisiert worden, Lecküberwachungen sind genau spezifiziert.








Fachbetriebe:




Die Fachbetriebspflicht wurde ausgeweitet bzw. angepasst. Grundsätzlich fachbetriebspflichtig sind u.a.:



Unterirdische Anlagen
Heizölverbraucheranlagen über 1000 Liter
Diesellager über 10.000 Liter
Benzinlager ab 1000 Liter (in Wasserschutzgebieten ab 220 Liter)
Biogasanlagen



Der Sachkundige muss sich regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) weiterbilden und dies auch dokumentieren
Eingesetztes Personal muss regelmäßig geschult werden (z.B. Herstellerschulungen)
Die Fachbetriebe werden alle zwei Jahre durch ihre Güte- oder Überwachungsgemeinschaft durch Fachprüfer vor Ort überprüft.





Unabhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten der Verordnung ergibt sich für alle Beteiligten Handlungsbedarf:
Die Betreiber sollten ihre Anlagen möglichst gut dokumentieren (Zulassungsschreiben, Einbaubescheinigungen etc.), da die bislang lässliche „Sünde“ der verlegten Unterlagen tiefgreifende Folgen – u.U. bis zur Stilllegung der Anlage – hat.
Anlagenersteller haben noch Zeit, die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben, um bei Inkrafttreten der AwSV die bislang betreuten Anlagen auch weiterhin warten zu können.
Energielieferanten werden hinsichtlich der erforderlichen Sorgfalt konkreter in die Pflicht genommen. Entsprechend kann das Personal nun auf die kommenden Anforderungen vorbereitet werden.
von Dipl. - Ing. (FH) Martin Kölbl, Energieberater und Sachverständiger nach §22 VAwS (NRW)
Die Akademie Deutscher Genossenschaften ADG bietet im Hinblick auf dieses Thema ein Qualifizierungsprogramm „Zertifizierter Energiekaufmann ADG“ an. Informationen hierzu finden Sie unter

www.adgonline.de/adg_online/downloads/ (22.11.2014)
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