Keine Anbaufristverkürzung für Zwischenfrüchte

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Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte müssen im Rahmen des Greening bis zum 15. Februar auf der Fläche belassen werden. Das geht aus dem heutigen Beschluss des Bundesrates zur Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung hervor. Damit folgte die Länderkammer nicht der Empfehlung ihres Agrarausschusses, der sich für ein Vorziehen auf den 15. Januar ausgesprochen hatte.
Stattdessen sollen die Länder per Verordnung frühere Termine als den 15. Februar bestimmen können, wenn dies durch witterungsbedingte Besonderheiten, spezielle Anforderungen bestimmter Kulturen oder besonderen Erfordernissen des Boden- und Pflanzenschutzes notwendig ist. Allerdings darf dieser Termin nicht vor dem Stichtag 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres liegen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisierte die Entscheidung des Bundesrates. Damit sei unausweichlich mehr Bürokratie verbunden, beklagte der DBV.
Mit der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden die Regelungen zu Cross Compliance national umgesetzt, die sich aus der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ergeben. Dies betrifft unter anderem Vorgaben zur Brache, zu den Landschaftselementen sowie zu Puffer-, Feld- und Waldrandstreifen als ökologische Vorrangflächen. AgE (01.12.2014)
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