Klarstellung zu Dauergrünland reicht nicht aus

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Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumweltklimamaßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt wurden, werden nicht zu Dauergrünland. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium heute hingewiesen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) nannte die Klarstellung jedoch unzureichend, da dies nicht für freiwillige Maßnahmen außerhalb der von der EU genehmigten ländlichen Entwicklungsprogramme gelte.
Der DBV hatte kürzlich sowohl gegenüber der EU-Kommission als auch dem Agraressort davor gewarnt, dass Ackerflächen nach fünfjähriger Begrünung im Rahmen von Agrarumweltprogrammen, Wasserkooperationen, Vertragsnaturschutz sowie Umwelt- und Naturschutzprogrammen als Dauergrünland eingestuft würden. Die Landwirte hätten bei ihrer freiwilligen Teilnahme an solchen Programmen auf den Erhalt ihrer Flächen als Ackerfläche vertraut. Hintergrund waren die veränderte Interpretation des Dauergrünlandbegriffs durch den Europäischen Gerichtshof und eine weitergehende Auslegung der Brüsseler Kommission.
Dem Bauernverband zufolge muss der Vertrauensschutz auch für die genannten Fälle gelten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstütze diese berufsständische Forderung gegenüber der EU-Kommission. Mitgliedstaaten sollten demnach festlegen können, dass Ackerflächen, die im Rahmen nationaler Programme von Ackerland in Grünland umgewandelt werden, nicht zu Dauergrünland werden. Brachliegende Ackerflächen sollten auch dann nicht zu Dauergrünland werden, wenn sie mehr als fünf Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind, so der DBV. AgE (22.04.2015)
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