Ländervorkaufsrecht beim Hochwasserschutz eingeschränkt

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Spürbar eingeschränkt hat die Koalition das Vorkaufsrecht, das den Ländern im Rahmen des heute vom Bundestag beschlossenen Hochwasserschutzgesetzes II eingeräumt wird. Das Vorkaufsrecht bezieht sich danach auf Grundstücke, die für Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes erforderlich sind. Laut Gesetzentwurf sollte das Vorkaufsrecht auch für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sowie für Gewässerrandstreifen gelten.

Präzisiert wurden zudem die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Nunmehr müssen Gründe „des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes“ vorliegen.
Im Regierungsentwurf war noch die Rede von „Gründen des Gewässerschutzes“ oder des Hochwasserschutzes. Eine ursprüngliche vorgesehene Pflicht zum hochwassersicheren Bauen selbst in von Deichen geschützten Gebieten wurde in eine Sollvorschrift umgewandelt.
Die agrarpolitische Sprecherin der CSU-Landesgruppe, Marlene Mortler, begrüßte die zielgenauere Ausgestaltung des Vorkaufsrechts. Anliegen der Union sei es gewesen, die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirte mit dem Umwelt- und Hochwasserschutz in Einklang zu bringen. „Der Schutz des Eigentums darf bei solchen Fragen nicht außen vor bleiben“, so Mortler.
Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Bernhard Krüsken, räumte ein, dass im Rahmen der Bundestagsberatungen noch wichtige Änderungen am Gesetz im Sinne der Umsetzbarkeit vorgenommen worden seien. Dazu zähle auch die Einsicht, dass man landwirtschaftliche Fahrsilos und Stallanlagen nicht hochwassersicher bauen könne.
Bund und Länder sieht Krüsken nun gefordert, Grundeigentümer und Landwirte in die Planungen von Hochwasserschutzmaßnahmen einzubinden und die neuen Regelungen mit Augenmaß umzusetzen. Zugleich dürften der Bau von Deichen sowie deren Unterhaltung nicht vernachlässigt werden. AgE (19.05.2017)
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