Schmidt will geänderte Definition von Dauergrünland

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Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat sich für eine schnelle Änderung der Definition von Dauergrünland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ausgesprochen. In einem aktuellen Schreiben an EU-Agrarkommissar Phil Hogan erklärt er, es sei nicht sachgerecht, dass mit Gras und Grünfutter bewachsene Ackerbrachen und gerodete Rebflächen bereits nach fünf Jahren zu Dauergrünland würden. Landwirte und Weinbauern betrachteten dies als einen „schwerwiegenden Eingriff“ in ihre Eigentumsrechte, und es gefährde die Akzeptanz der GAP als Ganzes.
Auch aus ökologischen Gründen sei dieser Ansatz kontraproduktiv, da er einen starken Anreiz gebe, diese Flächen nach einigen Jahren wieder umzuwandeln und mit Kulturpflanzen wie etwa Getreide zu bebauen, um eine Einstufung in Dauergrünland zu verhindern. Hier brauche es dringend einer klaren Regelung im Basisrecht, dass solche Flächen nicht zum Dauergrünland werden, und zwar unabhängig davon, ob diese in Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einbezogen seien, als ökologischen Vorrangflächen deklariert oder nicht unter einer dieser beiden Kategorien fielen, betont Schmidt. Dies wäre auch aus Kontrollgesichtspunkten eine erhebliche Vereinfachung.
Ebenso sollte laut Schmidt die Definition von Dauergrünland dahingehend geändert werden, dass ein mehrjähriger Ackerfutteranbau mit wechselnden Kulturen nicht zur Entstehung von Dauergrünland führt. Dazu sollte festgelegt werden, dass Dauergrünland nicht entstehe, wenn binnen der Fünf-Jahres-Frist die bisherige Kultur durch eine andere ersetzt werde, zum Beispiel Kleegras durch Ackergras.
Der Bundeslandwirtschaftsminister spricht sich zudem dafür aus, die Regelung zur Dauergrünlandpflege auf die Flächen zu beschränken, die bereits vor einer noch zu setzenden Frist Dauergrünland gewesen waren. Schmidt nennt als möglichen Stichtag dafür den 1. Januar 2015. AgE (09.09.2016)
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