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Auf einen Teil der viehhaltenden Betriebe in Deutschland kommt ab dem nächsten Jahr ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu. Das lässt der Entwurf einer Durchführungsverordnung für die obligatorische betriebliche Stoffstrombilanz erwarten, den das Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegt hat. Die Vorlage, die in dieser Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist und den Ländern sowie Verbänden übermittelt wurde, enthält detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung der Nährstoffsaldierung auf betrieblicher Basis, wie er mit der Stoffstrombilanz angestrebt wird.
Gelten sollen die Regelungen zunächst ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder über 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha. Betroffen sind zudem alle Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. Ab dem Jahr 2023 sollen dann alle Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE einbezogen werden.
Die Ermittlung von Zu- und Abfuhr der Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor sowie deren Bilanzierung soll jährlich erfolgen müssen. Laut Verordnungsentwurf haben die Betriebsinhaber sicherzustellen, dass die jeweilige Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe im Dreijahresschnitt den für ihren Betrieb nach bestimmten Kriterien zu ermittelnden Bilanzwert für Stickstoff und Phosphor nicht überschreitet. Ist dies doch der Fall, sollen sie sich einer Beratung unterziehen müssen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) reagierte verhalten. Man werde den Verordnungsentwurf hinsichtlich des damit verbundenen bürokratischen Aufwandes kritisch prüfen, hieß es beim DBV. In der Sache müsse im Vordergrund stehen, dass die Regelungen zur Stoffstrombilanz im Einklang stünden mit der beschlossenen Novelle der Düngeverordnung. AgE
(22.04.2017)